Rauchfangbefund
Die Erstellung von Rauchfangbefunden bzw. Kaminbefunden ist gesetzlich geregelt. Ausstellen darf diese nur der Rauchfangkehrer als unabhängiges Kontrollorgan. CHECKLIST DOWNLOAD
Der Rauchfangbefund:
Dient als Beilage gem. §27 Bgld. Baugesetz für die Fertigstellungsanzeige, Schlußüberprüfung und Benützungsfreigabe beim Neubau, Zubau oder Umbau eines Gebäudes.
Was wird überprüft:
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Der Kaminbefund:
Wird benötigt bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderungen von Heizungsanlagen bzw. Kleinfeuerungsanlagen laut §17 Abs.1 LHG 1999.
wesentliche Änderung ist:
- Sanierung einer bestehenden Abgasanlage
- Neubau einer Abgasanlage im bestehenden Gebäuden oder bei bestehender Feuerstätte
- Neuanschluss einer Feuerstätte an bestehender Abgasanlage
Was wird überprüft:
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Für die korrekte Erstellung dieser Befunde werden diverse Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien herangezogen. Nur wenn alles eingehalten wurde, kann die Anlage als betriebssicher angesehen werden. Die Sicherheit steht bei der Beurteilung einer Feuerungsanlage absolut im Fordergrund.
Folgende Unterlagen müssen bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung von Heizungsanlagen bzw. Kleinfeuerungsanlagen laut §17 Abs. 1 LHG 1999 ausgestellt und bei der zuständigen Behörde (Bürgermeister, Gemeinde) abgegeben werden.
Die Anzeige:
Bei Neuerrichtung oder wesentliche Änderung einer Heizanlage/Kleinfeuerungsanlage gemäß § 26 LHG-VO 2000
Beilagen:
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Formular Download: |
Der Abnahmebefund:
Für Heizungsanlagen gemäß § 27 LHG-VO 2000
Beilagen:
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Die Erstellung des Abnahmebefundes darf durch jedes Prüforgan, welches von der Bgld Landesregierung bestellt wurde, durchgeführt werden. ZB.: Rauchfangkehrer, Installateure, Servicetechniker,...
(Quelle: Schiedel) |
(Quelle: Schiedel) |